Allgemeine Geschäftsbedingungen

der Heiß und Mobil GmbH, Stand: September 2019

1. Allgemeines

Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle derzeitigen und künftigen Geschäftsbeziehungen. Entgegenstehende oder von unseren AGB abweichende Bedingungen unseres Vertragspartners, der im folgenden Kunde genannt wird, erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere AGB gelten auch, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden eine Lieferung oder eine Leistung vorbehaltlos ausführen.

Unsere AGB gelten auch für Leistungen, die wir im Auftrag und/oder im Namen sowie auf Rechnung eines Dritten gegenüber dem Kunden erbringen.

Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Kunden zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, also nicht den Vertragsschluss als solchen betreffen, sind schriftlich niederzulegen. Eine Abbedingung dieses Schriftformerfordernisses erfordert seinerseits die Schriftform. Der Schriftform steht die Übermittlung durch Telefax oder E-Mail gleich.

Die in diesen AGB enthaltenen Pflichten des Kunden gelten auch für dessen Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen.

Unsere AGB gelten nur gegenüber Unternehmern gemäß § 14 BGB sowie gegenüber der öffentlichen Hand, insbesondere gegenüber Körperschaften des öffentlichen Rechts, Stadtbetrieben und Kommunen.

2. Vertragsschluss

Unsere Angebote sind freibleibend und für uns erst verbindlich, wenn wir eine kundenseitige Annahme schriftlich bestätigt haben oder der Vertragsgegenstand zur Ausführung gelangt ist.

Die Bestellung des Kunden kann telefonisch, per E-Mail, Telefax oder schriftlich erfolgen.

Die Annahme eines Angebots des Kunden erfolgt entweder durch unsere schriftliche Erklärung oder durch Auslieferung der gemieteten Anlage und Produkte an den Kunden. Ein Schweigen von uns auf ein Angebot des Kunden gilt nicht als Annahme.

Sollten zwei oder mehr Personen auf Seiten des Kunden das Angebot abgegeben oder die Annahme unseres Angebots erklärt haben, so haften diese uns gegenüber als Gesamtschuldner.

3. Vertragsdauer und Vertragsbeendigung

Das Mietverhältnis wird – wenn nicht anders vereinbart – auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Unbefristet abgeschlossene Verträge können von den Parteien jederzeit mit einer Frist von 3 Werktagen gekündigt werden.

Ist das Mietverhältnis auf eine bestimmte Dauer abgeschlossen, so ist der Vertrag für beide Parteien mit einer Frist von 3 Werktagen vor Ablauf der Vertragsdauer kündbar.

Der Vertrag auf eine bestimmte Dauer verlängert sich bei fortgesetzter Nutzung automatisch als unbefristetet abgeschlossener Vertrag.

Die Tage der Anlieferung und Abholung der Mietsache zählen zur Mietdauer; Anlieferung und Abholung erfolgen ausschließlich innerhalb unserer Geschäftszeiten (Mo.-Do. 8:00-16:00 Uhr, Fr. 8:00-14:00 Uhr).

Kündigungen haben in Text- oder Schriftform zu erfolgen.

Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund, der uns zur Kündigung des Vertragsverhältnisses ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigt, liegt insbesondere vor,

  • wenn der Kunde mit einer Zahlung in Verzug gerät;
  • wenn der Kunde eine vereinbarte Sicherheit nicht rechtzeitig erbringt;
  • wenn der Kunde einem Dritten die Nutzung ohne unsere schriftliche Zustimmung überlässt oder
  • wenn der Kunde den Standort der Anlage ohne unsere vorherige Zustimmung verändert.

4. Versicherung der Anlagen

Die Mietsache ist für die Mietdauer dem Kunden zu Besitz überlassen. Die Mietsache ist vermieterseits gegen Schäden durch Zerstörung oder Beschädigung durch ein unvorhergesehenes Ereignis, z.B. Brand, Blitzschlag, Hochwasser, Überschwemmung, Erdbeben, Explosion, Diebstahl, Vandalismus versichert. Der Versicherungsschutz besteht nur für die mobilen Heizstationen. Der Selbstbehalt je Schadenfall beträgt 1.000,00 €.

Dem Kunden ist bekannt, dass die sonstigen Schäden, insbesondere Schäden durch Frost, innere Betriebs- und Bruchschäden, Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit sowie Vorsatz nicht versichert sind. Gleiches gilt für die Beschädigung oder den Verlust von Zubehör, insbesondere von Anschlussschläuchen und Anschlusskupplungen.

5. Untervermietung, Nutzungsüberlassung und Bedienung

Der Kunde ist ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung nicht berechtigt, die Nutzung der gemieteten Anlage einem Dritten zu gestatten oder die Anlage einem Dritten zu überlassen, insbesondere indem er sie weitervermietet oder vermittelt.

Der Kunde ist ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung nicht berechtigt, den vereinbarten Standort der gemieteten Anlage zu verändern.

Die Bedienung der Anlage ist ausschließlich durch qualifiziertes Fachpersonal – beispielsweise durch ein in die Handwerksrolle eingetragenes Unternehmen des Sanitär- Heizungs- und Klimahandwerks (im folgenden: SHK) – gestattet.

6. Lieferung

Unsere Lieferung erfolgt, wenn nichts anderes schriftlich vereinbart ist, „ab Werk“ laut den Incoterms genannten Standardbedingungen des Speditionsgewerbes.

Die Wahl der Transportart und des Spediteurs bestimmen wir, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Auf Verlangen des Kunden schließen wir auf Kosten des Kunden eine Transportversicherung ab. Auf Kosten und Gefahr des Kunden wird die Ware an einen vom Kunden gewünschten Bestimmungsort versandt oder geliefert.

Der Kunde verpflichtet sich, falls wir die Anlage gegen separate Vergütung anliefern, für freie, befahrbare und befestigte Anfahrtswege zum Aufstellort und eine ebene, befestigte Aufstellfläche in ausreichender Größe zu sorgen. Verletzt der Kunde diese Pflicht und treten hierdurch Verzögerungen bei der Anlieferung der Anlage auf, ist der Kunde verpflichtet, uns den hierdurch entstehenden Schaden zu ersetzen und zusätzlich entstehende Kosten zu tragen.

Der Kunde trägt die Verkehrssicherungspflicht insbesondere für das Abladen und die Installation der Anlage am Aufstellort.

Lieferfristen sind grundsätzlich unverbindlich, es sei denn, dass wir eine verbindliche Lieferfrist zugesagt haben. Falls wir verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können, werden wir den Kunden hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche Lieferfrist mitteilen. Ist die Ware auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Kunden werden wir unverzüglich erstatten.

Die Lieferfristen verlängern sich im Falle höherer Gewalt, und anderen, von uns nicht zu vertretenden Verzögerungen oder Hindernissen, um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit. Als höhere Gewalt gelten auch unverschuldete Betriebsstörungen aufgrund von maschinentechnischem Anlagenstillstand, Verkehrshindernissen und  Witterungseinflüssen. Ein Fall höherer Gewalt liegt auch dann vor, wenn die genannten Umstände bei einem unserer Lieferanten oder Unterlieferanten eintreten. Der Beginn und das Ende des Lieferhindernisses werden unsererseits dem Kunden unverzüglich in schriftlicher Form angezeigt. Dauert das Lieferhindernis länger als sechs Wochen, so sind beide Vertragsteile nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist hinsichtlich des noch nicht erfüllten Vertragsteils zum Rücktritt berechtigt.

7. Inbetriebnahme und Betrieb

Ist ausnahmsweise vertraglich eine Anlieferung nach Zeit und Ort durch uns vereinbart, verpflichten wir uns, die Anlage am Anlieferungstag aufzubauen, so dass sie vom Kunden in Betrieb genommen werden kann.

Der Kunde verpflichtet sich, am Anlieferungstag ab 8.00 Uhr eine Fachkraft für den Aufbau der Anlage, das Verlegen der Anschlussschläuche und die Inbetriebnahme zur Verfügung zu stellen.

Wir werden dem Kunden bei Anlieferung eine Betriebs- und Wartungsanleitung für die mobile Heizzentrale aushändigen. Wünscht der Kunde eine zusätzliche Einweisung, so sind wir berechtigt, diese nach Zeitaufwand gesondert zu berechnen.

Der Kunde ist Betreiber der Anlage. Er verpflichtet sich, die Versorgung der Anlage mit Strom, der Betriebsenergie (Gas oder Öl) und Wasser, aufbereitet gemäß DIN 2035, auf seine Kosten zu gewährleisten. Der Kunde wird die Anlage pfleglich und sachgemäß behandeln. Er wird die Anlage stets verschlossen halten, gegen den Zugriff durch Unbefugte sichern und vor der Einwirkung von Frost schützen. Der Kunde stellt sicher, dass wir zu den üblichen Tages- bzw. Geschäftszeiten Zutritt zu unserer Anlage erlangen können.

Der Kunde sorgt dafür, dass die benötigten Systemanschlüsse (hausinterne Anschlussstutzen für Vorlauf, Rücklauf, Kaltwasser, Warmwasser, Zirkulation) zur Anbringung der mobilen Heizzentrale inkl. Ab-sperrvorrichtungen zum Anschluss der Anlage gemäß unseren technischen Vorgaben am Anlieferungstag vorhanden sind. Alle Systemanschlüsse müssen am Einspeisepunkt mit Absperrvorrichtungen versehen sein. Sind die Anschlüsse bei Anlieferung nicht oder nur unvollständig vorhanden, so hat der Kunde uns den hierdurch entstehenden Schaden, insbesondere für Wartezeiten, zu ersetzen.

Der Kunde verpflichtet sich, sämtliche behördliche Genehmigungen für die Aufstellung und den Betrieb der Anlage auf seine Kosten vor Anlieferung einzuholen und das Vorliegen der Genehmigungen uns auf unser Verlan-gen hin nachzuweisen.

Der Kunde nimmt den Anschluss einer mobilen Heizzentrale an die Strom- und – bei Bedarf – Brennstoffversorgung auf eigene Kosten und Gefahr vor. Der Kunde trägt Sorge dafür, dass ein Anschluss der mobilen Heizzentrale an das Wärme- und/oder Wassernetz möglich ist.

Der Kunde verpflichtet sich, die Anlage ausschließlich durch ein qualifiziertes Fachunternehmen der SHK-Branche zu betreiben und dabei die Bedienungs- und Wartungsanleitung der Anlage sowie die allgemein anerkannten Regeln der Technik einzuhalten. Bei einer längeren Mietdauer ist zu beachten, daß die vorgeschriebenen Wartungsintervalle, über die wir Buch führen, eingehalten werden: bis 99 kW: 1 x jährlich, ab 100 kW: 2 x jährlich. Falls während einer längeren Mietdauer von mindestens drei Monaten eine turnusmäßige Wartung anfällt und wir den Kunden hierüber während der Nutzungsdauer informieren, ist diese vom Kunden gemäß Wartungsanleitung durch ein qualifiziertes Fachunternehmen der SHK-Branche auszuführen. Die Kosten übernimmt der Mieter. Die Ausführung der Wartung ist uns schriftlich anzuzeigen. Der Kunde haftet für die Folgeschäden bzw. den Leistungsausfall der Anlage, der aus einer nicht erfolgten Wartung resultiert.

Treten durch bauliche Gegebenheiten des Gebäudes oder der Gebäudeeinrichtungen, die unüblich sind und die wir vor der Anlieferung nicht kennen, Verzögerungen oder Unterbrechungen beim Aufbau, der Inbetriebnahme oder des Betriebes der Anlage auf, so gehen diese zu Lasten des Kunden.

8. Abholung und Rückgabe der Mietsache

Ist ausnahmsweise eine Abholung der Anlage beim Kunden vereinbart, erfolgt die Abholung der Anlage beim Kunden bei Beendigung des Vertrages auf Gefahr und Kosten des Kunden. Der Kunde stellt auch für die Abholung eine geeignete Fachkraft zur Verfügung.

Die Wahl der Transportart und des Spediteurs bestimmen wir, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Auf Verlangen des Kunden schließen wir auf Kosten des Kunden eine Transportversicherung ab.

Der Kunde verpflichtet sich – wenn nicht anders vereinbart–, für freie, befahrbare und befestigte Anfahrtswege zum Abholort und den Zugang zur Anlage und allen Anschlüssen zu sorgen.

Der Kunde trägt die Verkehrssicherungspflicht für das Abholen und den Abbau der Anlage am Aufstellort.

Der Kunde verpflichtet sich, die Anlage bei der Beendigung des Mietverhältnisses auf seine Kosten in einem ordnungsgemäßen, sauberen und abholbereiten Zustand zurückzugeben. Der Kunde ist verpflichtet, die Strom- und Energiezuleitung zurückzubauen, Schlauchleitungen knickfrei gerollt und in der mobilen Heizzentrale versorgt zu demontieren, den Wasserinhalt der mobilen Heizzentrale zu entleeren sowie Restölbestände in der mobilen Heizzentrale und einem etwaigen Beistelltank abzupumpen und gemäß der gesetzlichen Vorschriften auf seine Kosten zu entsorgen. Der Kunde stimmt bereits jetzt zu, dass wir bei Beendigung des Vertragsverhältnisses zur Abholung der Anlage berechtigt sind, selbst wenn der Kunde hieran nicht mitwirkt.

9. Preise, Zahlungsbedingungen und SEPA-Lastschrift

Vor der Überlassung des Mietgegenstandes stellt der Kunde eine Sicherheit in bar, die mindestens 1.000 Euro oder eine Wochenmiete ausmacht, je nachdem, welcher Betrag höher ist. Der Kautionsbetrag wird nach ordnungsgemäßer Rückgabe der Mietsache und nach vollständigem Ausgleich aller gegenüber dem Kunden bestehenden Forderungen an den Kunden erstattet.

Die ausgewiesenen Preise sind Nettopreise zuzüglich Frachtkosten, insbesondere für Verpackung, Transport, Zoll und Versicherung und der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

Unsere Rechnungen werden wöchentlich im voraus gestellt und sind mit Zugang sofort und ohne Zahlungsabzug fällig.

Die im Mietvertrag vereinbarte Mietdauer gilt als Mindestmietdauer. Eine Unterschreitung der Mietdauer berechtigt uns zur Anpassung der Preise auf die für den Kunden gültige und ihm vor Vertragsschluß mitgeteilte Preisbasis für die tatsächlich in Anspruch genommenen Miettage. Ist zwischen uns und dem Kunden eine Pauschale für eine bestimmte Mietdauer vereinbart, ist eine nachträgliche Änderung der Pauschale nicht möglich.

Von uns ausgeführte Leistungen, die in unserem Angebot nicht enthalten waren, werden nach Material- und Zeitaufwand gesondert berechnet. Wir sind berechtigt, zusätzliche Leistungen nach Zeitaufwand zu einem Technikerstundensatz in Höhe von 125,00 € netto abzurechnen. Gleiches gilt für vom Kunden zu vertretene Wartezeiten bei der Anlieferung oder Abholung der Anlage.

Der Kunde verpflichtet sich, auf unser Verlangen alle zur Erteilung und Durchführung der SEPA-Lastschrift erforderlichen Angaben zu machen und uns bei Aufforderung unverzüglich ein Mandat zur SEPA-Lastschrift zu erteilen. Die Begleichung der Rechnungen erfolgt dann per SEPA Lastschriftverfahren innerhalb von 3 Werktagen nach Rechnungsstellung. Wir kommen unserer Verpflichtung zur Vorinformation (prenotification) bereits mit der Nennung des Einziehungsbetrages in der Rechnung nach. Alle in diesem Zusammenhang bekannten Kundendaten unterliegen den gesetzlichen Datenschutzbestimmungen.

Der Kunde gerät insbesondere in Zahlungsverzug, wenn ein erfolgter Bankeinzug auf Basis eines vereinbarten SEPA-Lastschriftverfahrens von der Bank nicht eingelöst wird und wir dies nicht zu vertreten haben. In diesem Falle sind wir berechtigt, die anfallenden Bankgebühren sowie eine zusätzliche Bearbeitungsgebühr in Höhe von 50,00 € in Rechnung zu stellen. Der Nachweis eines höheren Schadens bleibt uns unbenommen; gleiches gilt für den Nachweis eines niedrigeren Schadens durch den Kunden.

Zahlungen des Kunden können unsererseits zunächst auf bereits bestehende Schulden angerechnet werden. Sind dadurch bereits Kosten oder Zinsen entstanden, so sind wir zur Anrechnung zunächst auf die Kosten, sodann auf die Zinsen und schließlich auf die Hauptleistung berechtigt.

Ist ein Zahlungsziel vereinbart, so gilt für dieses, wie auch für die Berechnung etwaiger Zinsen, das Lieferdatum als erster Tag für den Beginn einer Zahlungsfrist. Hinsichtlich der Bezahlung gilt jede Bestellung als ein Geschäft für sich.

10. Mängelansprüche, Rügepflichten und Mängelbeseitigung

Für den vertragsgemäßen Zustand der Anlage ist der Zeitpunkt der Übergabe an den Kunden, einer von ihm beauftragten Person bzw. bei abweichender Vereinbarung an den Spediteur oder Frachtführer maßgebend.

Kennt der Kunde bei Vertragsschluss einen Mangel an der Mietsache, so stehen ihm die Rechte aus den §§ 536 und 536a BGB nicht zu, es sei denn, wir haben den Mangel arglistig verschwiegen. Ist ihm der Mangel infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, so stehen ihm diese Rechte nur zu, wenn der Vermieter den Mangel arglistig verschwiegen hat. Nimmt der Kunde eine mangelhafte Sache an, obwohl er den Mangel kennt, so kann er die Rechte aus den §§ 536 und 536a nur geltend machen, wenn er sich seine Rechte bei der Annahme vorbehält.

Der Kunde ist verpflichtet, die Mietsache bei Ablieferung auf Mängel hin zu untersuchen und seinen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachzukommen.

Zeigt sich im Laufe der Mietzeit ein Mangel der Mietsache oder wird eine Maßnahme zum Schutz der Mietsache gegen eine nicht vorhergesehene Gefahr erforderlich, so hat der Kunde uns dies unverzüglich anzuzeigen. Unterlässt der Kunde die Anzeige, ist er uns zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. § 536c BGB gilt entsprechend.

Macht der Kunde einen Mangel unberechtigterweise geltend und entstehen uns für Fehlerprüfungen, Ersatzlieferungen oder Nachbesserungen Kosten, so sind uns diese vom Kunden zu ersetzen.

Der Kunde trägt das Risiko der Eignung der bestellten Mietsache für den vorhergesehenen Verwendungszweck.

Der Kunde ist ohne unsere schriftliche Zustimmung nicht berechtigt, Reparaturarbeiten an der Anlage selbst oder durch von ihm beauftragte Dritte auszuführen. Dies gilt nicht, wenn Gefahr in Verzuge ist. Vor der Vermietung sind sämtliche Verschleißteile der Anlage von uns erneuert worden. Deshalb übernehmen wir keine Gewährleistung für Schäden durch Abnutzung aufgrund des Verschleißes an der Anlage, insbesondere an den Brennerdüsen, den Zünd- und Überwachungseinrichtungen, den Sicherungen oder den Dichtungen.

Störungen an der Anlage können durch äußere Einflüsse, wie z.B. einen hohen Staubanteil in der Luft oder die Korrosion durch Sauerstoff aus der bestehenden Gebäudeheizung entstehen. Derartige Störungen stellen keinen vom Vermieter zu vertretenden Mangel der Anlage dar. Störungen, die darauf zurückzuführen sind, dass die mobile Heizzentrale während der Betankung nicht abgeschaltet worden ist, hat der Mieter zu verantworten. Die Kosten für dadurch erforderliche Kundendiensteinsätze trägt der Mieter.

11. Haftung

Wir haften sowohl bei vertraglichen, außervertraglichen – insbesondere deliktischen – Ansprüchen, sowie aus Verschulden bei Vertragsschluss nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen. In gleicher Weise haften wir für unsere gesetzlichen Vertreter, Verrichtungs- und Erfüllungsgehilfen. Wir haften ferner für die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Soweit keine vorsätzliche oder grob fahrlässige Vertragsverletzung vorliegt, ist die Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

Die Verjährungsfrist für Ansprüche des Kunden beträgt ab Gefahrübergang 6 Monate; für vorsätzliches oder arglistiges Verhalten, gelten die gesetzlichen Fristen.

Unsere Produktdatenblätter – insbesondere die in unseren Broschüren und Produktbeschreibungen gemachten Angaben – enthalten keine Zusicherung bestimmter Eigenschaften und geben lediglich unverbindliche Richtwerte an.

Wir übernehmen keine Garantie für die Haltbarkeit unserer Produkte.

12. Geschäftsführerhaftung

Die für Kunden in Rechtsform einer juristischen Person unterzeichnenden Personen haften für die Entgelt- und Scha

densersatzverpflichtungen aus von ihnen unterzeichneten Verträgen persönlich.

13. Aufrechnung und Zurückbehaltung

Dem Kunden steht die Aufrechnung nur mit unbestrittenen, rechtskräftigen oder diesseits anerkannten Forderungen zu. Zurückbehaltungsrechte stehen ihm nur insoweit zu, soweit sie auf demselben Vertragsverhältnis beruhen. Eine gegen uns gerichtete Forderung kann nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung ganz oder teilweise abgetreten werden.

Wir sind berechtigt, mit und gegen fällige und nicht fällige Forderungen – vorbehaltlich zwingender gesetzlicher Aufrechnungsverbote – aufzurechnen.

14. Sonstiges

Der Kunde verpflichtet sich, das Verpackungsmaterial vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung auf seine Kosten ordnungsgemäß zu entsorgen.

Wir sind unter Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften berechtigt, Daten unserer Geschäftspartner, insbesondere auch Bankverbindungsdaten und Steuernummern, in geeigneter Weise zu speichern und für eigene Zwecke zu verwenden. Zur Weitergabe dieser Daten sind wir nicht berechtigt.

Wir sind berechtigt, die Geschäftsbeziehung als Referenz auf unserer Internetpräsenz durch Angabe des Firmennamens und -logos zu veröffentlichen.

An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen sowie sonstigen Unterlagen behalten wir ausdrücklich Eigen-tums- und Urheberrechte vor. Vor der Weitergabe dieser Unterlagen an Dritte bedarf der Kunde der schriftlichen Zustimmung.

15. Gerichtsstand und Erfüllungsort

Gerichtsstand sind die für unseren Standort in Leipzig zuständigen Gerichte; wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Ge-schäftssitz zu verklagen.

Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

Wenn sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.

16. Salvatorische Klausel

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrages oder seiner Bestandteile lässt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen unberührt. Die Vertragspartner sind im Rahmen des Zumutbaren nach Treu und Glauben verpflichtet, eine unwirksame Bestimmung durch eine ihrem wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende wirksame Regelung zu ersetzen, sofern damit keine wesentliche Änderung des Vertragsinhaltes herbeigeführt wird; das gleiche gilt, falls ein regelungsbedürftiger Sachverhalt nicht ausdrücklich geregelt ist